Beschreibung
Das vorliegende Dokument definiert die Meldungen des Objektwesens in der Domäne der amtlichen Vermessung (AV) und die dabei genutzten Entitäten des Austauschdatenmodells [eCH-0129].
Voraussetzung für das Verständnis des vorliegenden Dokuments ist die Kenntnis des über-geordneten Dokuments eCH-0129 Objektwesen, welches den für eCH-0131 gültigen Datenstandard definiert. Es wird oft darauf verwiesen, um widersprüchliche Definitionen zu vermeiden.
Das Dokument richtet sich an
- die mit der Produktion, Nachführung und Verwaltung der Daten der amtlichen Vermessung betrauten Institutionen und Firmen,
- die kantonalen Vermessungsaufsichten
- Kunden der amtlichen Vermessung, insbesondere institutionelle Kunden.
- die Softwarelieferanten der amtlichen Vermessung sowie der Meldungsempfänger.
Zu den institutionellen Kunden der amtlichen Vermessung gehören insbesondere die Grundbuchämter, die Gebäudeversicherungen sowie diverse Amtsstellen.
Die amtliche Vermessung ist einerseits ein Bestandteil des Schweizerischen Grundbuches mit einem entsprechend intensiven Datenaustausch zwischen Nachführungsgeometern, Notaren und Grundbuchämtern. Andererseits sind die Daten der AV ein zentraler Referenzdatensatz für zahlreiche Geodatenprodukte und werden deshalb von zahlreichen Stellen regelmässig bezogen.
Die Kundenbedürfnisse lassen sich im Wesentlichen auf drei Kategorien begrenzen:
- Kunden, welche an den Änderungen (Nachführungen, Mutationen) interessiert sind (Grundbuchämter, Steuerbehörden, Einsatzdienste, kantonale Geodateninfrastrukturen, Amtsstellen, Gebäudeversicherungen etc.),
- Kunden, welche über ein definiertes Gebiet einen Gesamtdatenbestand beziehen wollen (projektierende Ingenieure, Vermessungsaufsichten, Bund, kantonale Geoinformationsinfrastrukturen, Gemeinden, Städte, Versorgungsunternehmen, Bauindustrie, Lehre und Forschung, etc.),
- Kunden, welche zu einem einzelnen Grundstück eine detaillierte Beschreibung benötigen (Immobilienfirmen, Gläubiger, Versicherungen, Architekten, Eigentümer, Banken, kantonale Amtsstellen, etc.).
Es gilt zu beachten, dass Änderungen welche auf die AVGBS wirken, gemäss technischer Grundbuchverordnung Art. 3 EJPD und VBS (das AVGBSDM und den Geltungsbeginn der jeweils neuen Version, die Datenbeschreibungssprache und die AVGBS) durch diese Departemente genehmigt und in Kraft gesetzte werden müssen.