Verbindlichkeit von eCH-Standards

Die verabschiedeten Standards von eCH haben den Status von Empfehlungen. Der Bund hat eCH-Standards, welche die Bundesverwaltung betreffen, in seinen Standardisierungsprozess übernommen. Mit der Rahmenvereinbarung zur E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz 2020 haben sich Bund, Kantone und Gemeinden zudem verpflichtet, die Standards des Vereins eCH in der Regel für verbindlich zu erklären - insbesondere bei Beschaffungen und Lösungsentwicklungen.

Der Nutzen der Standards kommt nur zur vollen Entfaltung, wenn sie auch angewandt werden, Hier kommen die Bedarfs- und Beschaffungsstellen der öffentlichen Hand ins Spiel. Sie können die Standards von eCH in das Anforderungsprofil von Projekten und insbesondere als technische Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen aufnehmen.

Der Verein eCH empfiehlt:

bei Ausschreibungen die eCH-Standards als technische Spezifikation in den Unterlagen aufzuführen – und zwar jeweils die für die Beschaffung im konkreten Fall zutreffenden resp. anzuwendenden Standards. Die anzuwendenden Standards sind durch die Bedarfsstelle zu definieren.

folgende Grundsätze in die IKT-Strategie aufzunehmen:

  • Interoperabel: Mit der Anwendung offener, produkteneutraler und frei verfügbarer Standards, insbesondere der Standards von eCH, wird die Interoperabilität gefördert und die Abhängigkeit von einzelnen Lieferanten oder Produkten reduziert.
  • Standardisiert: Die Leistungsbezüger und Leistungserbringer achten auf Einheitlichkeit und Einhaltung der Standards

Weitere Informationen zu eCH-Standards bei Ausschreibungen:
Flyer eCH-Standards bei Ausschreibungen.pdf